Wie wird der Betreuungsbeitrag berechnet?
Grundlage ist das Familieneinkommen pro Monat, welches wie folgt berechnet wird:
Summe der Einkünfte des Kalenderjahres aller im Haushalt lebenden Personen nach § 2 Abs. 3 EstG abzüglich Einkommensteuer. Verluste werden in dem Jahr in dem diese entstanden sind berücksichtigt.
Zum Einkommen zählen unter anderem auch: Sonderzahlungen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Mieteinnahmen und Ausschüttungen etc.
Als Unterlagen gelten nur Nachweise, die im Kalenderjahr vor der Berechnung ausgestellt wurden. Bei Dienstverhältnissen werden die Jahreslohnzettel für das letzte Kalenderjahres herangezogen auch wenn diese erst im aktuellem Kalenderjahr ausgestellt wurden.
Als Nachweis gelten: Finanzamtbescheide, Jahreslohnzettel, Bescheinigungen vom Arbeitsmarktservice bzw. der Gesundheitskasse, Bescheide der Pensionskasse und dergleichen. Bei Nichtvorlage der Unterlagen wird der Betreuungsbeitrag mit € 400 (€ 440 - € 40) pro Monat für das Kinderhausjahr festgesetzt.
Geschwisterrabatt: 15% des von den Eltern zu tragenden Betreuungsbeitrages für jedes weitere Kind in unserer Kinderbetreuungseinrichtung.
Ab 9/2022 wird ein monatlicher Zuschuss vom Land Salzburg in Höhe von € 40 pro Monat gewährt. Ab 4/2023 wird vom Land Salzburg ein Zuschuss für die zwei "Gratis" Kindergartenjahre (insoweit Ihr Kind älter als drei Jahre ist) und für das verpflichtende Kindergartenjahr ("Schulanfänger") in der alterserweiterten Gruppe in Höhe von € 196,50 pro Monat (ab 9/2024) gewährt. Diese Zuschüsse sind in den unten angeführten Betreuungsbeiträgen bereits in Abzug gebracht worden. Der Abzug dieser Zuschüsse erfolgt vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen.
Höhe des Betreuungsbeitrags ab 9/2024 aufgrund des Monatsnettoeinkommens zum Stichtag 1.3.2024:
Einkommen € 0 - 2000 | Einkommen € 2001 - 4000 | Einkommen ab € 4001 | |
Betreuungsbeitrag in den Kleinkindgruppen und für Kinder unter drei Jahren in den alterserweiterten Gruppen zum Stichtag 2.9.2024 (€ 40 berücksichtigt) | € 279 | € 349 | € 400 |
Betreuungsbeitrag in den alterserweiterten Gruppen für Kinder über drei Jahre zum Stichtag 2.9.2024 (€ 196,50 berücksichtigt) | € 122,50 | € 192,50 | € 243,50 |
Der Betreuungsbeitrag wird zu jedem 1.3 und 1.9 auf Basis des VPI 2020 per Stand 1/2022 (105,3) wertgesichert. Basis für die Berechnung ist der Betreuungsbeitrag bei einem Monatseinkommen von € 0 - 2.000 = € 275, € 2.001 - 4.000 = € 335 und ab € 4.001 = € 385.
Die Jausen- und Essenspauschale beträgt ab 1.9.2024 € 150 pro Monat und wird auf Basis des VPI Mikrowarenkorbes 2020 per 9/2024 wertgesichert.
Erst wenn wir für ihr Kind einen Platz reservieren ist eine Reservierungsgebühr in Höhe von € 350 zu entrichten. Diese wird rückerstattet, wenn der Betreuungsvertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde, der Platz tatsächlich ab 9/2024 in Anspruch genommen und das Betreuungsentgelt für 9/2024 fristgerecht entrichtet wird. Es wird hierüber eine schriftliche Reservierungsvereinbarung abgeschlossen.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinder-betreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist ab 2024 bis zu einer Höhe von € 2.000 pro Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Ab 2024 können die Betreuungskosten vom Dienstgeber direkt an die Eltern vergütet werden. Diesbezüglich sind dem Dienstgeber Kopien der Überweisungsbelege zu übergeben.
In den oben angeführten Betreuungsbeiträgen ist die Reduzierung gem. § 45 KKBG 2. Satz berücksichtigt.
Angaben ohne Gewähr